Ausstellung von Attesten wegen Corona-Impfung

Den folgenden Text haben wir von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein erhalten. Er erklärt genau, wie zukünftig geimpft werden soll und welche Personen unter welchen Voraussetzungen mittels eines ärztlichen Attests in der Impfreihenfolge bevorzugt werden können. Wir Ärzte sind bei der Ausstellung solcher Atteste an diese Vorgaben gebunden.

In den vergangenen Wochen konnte lediglich dem Personenkreis der höchsten Priorität eine Impfung angeboten werden. Ab dem 09. März können Personen, für die der Vektorimpfstoff von Astra-Zeneca geeignet ist, die also älter als 18 Jahre und jünger als 65 Jahre sind, entsprechend des §3 der Impfverordnung mit hoher Priorität – Prioritätsgruppe 2 – ein Impfangebot erhalten.

Personen, die jünger als 18 Jahre oder älter als 65 Jahre sind, können erst mit hoher Priorität geimpft werden, wenn für diese Personen ausreichend mRNA-basierter Impfstoff verfügbar ist. Hierüber wird gesondert informiert werden.

Die konkrete Terminbuchung erfolgt weiterhin über www.impfen-sh.de und die Impfung wird in den Impfzentren durchgeführt. Für eine Impfung in den Arztpraxen steht weiterhin aktuell zu wenig Impfmaterial zur Verfügung. Wir gehen davon aus, dass die niedergelassenen Praxen ab Anfang April in den Kreis der Impfenden integriert werden.

Der Gruppe der 2. Priorität gehören neben weiteren Berufsgruppen wie z. B. Grundschullehrern und Erziehern oder weiteren medizinischen Berufen auch Menschen mit einem hohen oder sehr hohen individuellen Krankheitsrisiko an. Für den umfassten medizinischen Formenkreis sind Indikationen vorgegeben, die mit einem ärztlichen Attest bestätigt werden müssen. Für besonders gelagerte Einzelfälle kann durch die Ärzte ein spezifiziertes Attest erstellt werden. Auf diese medizinische Einzelfallbeurteilung kommen wir später im Text zurück.

Ausstellung der Atteste

Das Musterattest – zu finden auf www.kvsh.de/coronavirus – geht nicht auf die konkrete Indikation ein, sondern bestätigt lediglich, dass eine Erkrankung im Sinne von § 3 / 1. a) bis i) der Coronavirus-Impfverordnung besteht. Bitte beachten Sie, dass es eine hohe öffentliche Aufmerksamkeit in der Frage der korrekten Impfberechtigungen gibt. Daher ist eine sorgfältige Handlungsweise erforderlich, um nicht Kritik oder sogar rechtliche Fragestellungen zu provozieren. Unbegründete Bescheinigungen oder Versuche, die Priorisierungsvorgaben zu umgehen, haben auch schon aktuell Ärger ausgelöst.

Für welchen Personenkreis dürfen Sie das Attest ausstellen?

  1. Personen mit Trisomie 21,
  2. Personen nach Organtransplantation,
  3. Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
  4. Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt,
  5. Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chron. Lungenerkrankung,
  6. Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA 1c < 58 mmol/mol oder < 7,5%),
  7. Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
  8. Personen mit chron. Nierenerkrankung,
  9. Personen mit Adipositas (Personen mit BMI über 40).

Der Ausnahmefall: Die medizinische Einzelfallbeurteilung

Der §3 II 2 i) der Impfverordnung ermöglicht dem betreuenden Arzt bei „Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht”, ebenfalls eine Bescheinigung für die Prioritätsgruppe 2 auszustellen. Dies ist dann der Fall, wenn bspw. die medizinische Einschätzung dahin geht, dass die Kombination der folgenden Krankheitsbilder dieses gerechtfertigt:

  1. Personen mit behandlungsfreien in Remission befindlichen Krebserkrankungen, wenn die Remissionsdauer > fünf Jahre beträgt,
  2. Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkrankungen,
  3. Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertonie,
  4. Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen, Apoplex oder einer anderen chron. neurologischen Erkrankung,
  5. Personen mit Asthma bronchiale,
  6. Personen mit chron. entzündlicher Darmerkrankung,
  7. Personen mit Diabetes mellitus (HbA 1c < 58 mmol/mol oder < 7,5%),
  8. Personen mit Adipositas (Personen mit BMI über 30),

Für diesen Einzelfall haben wir Ihnen ein gesondertes Formular, das neben wenigen Ankreuzfeldern auch eine kurze begründete Stellungnahme des Impfarztes erfordert, auf www.kvsh.de/coronavirus zur Verfügung gestellt. Der etwas höhere Aufwand ist hier erforderlich, um dem Charakter der Einzelfallentscheidung gerecht zu werden, diesem Personenkreis aber schon jetzt eine Impfung zu ermöglichen.